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   BVerwG, 19.05.1995 - 8 B 17.95   

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https://dejure.org/1995,19424
BVerwG, 19.05.1995 - 8 B 17.95 (https://dejure.org/1995,19424)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1995 - 8 B 17.95 (https://dejure.org/1995,19424)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1995 - 8 B 17.95 (https://dejure.org/1995,19424)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegungserfordernis der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nach der Zeitgemäßheit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der "Wehrdienstunfähigkeit" - Anforderungen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1995 - 8 B 17.95
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 19.05.1995 - 8 B 17.95
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 71.85

    Wehrpflicht - Tauglichkeit - Grundausbildung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1995 - 8 B 17.95
    Mit der Behauptung, die Begründung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 (vgl. etwa Urteil des Senats vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 71.85 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 44 S. 8 ) sei heute nicht mehr zeitgemäß, nachdem sich in weiten Bevölkerungskreisen die Ansicht über die Wehrdienstfähigkeit eines Wehrpflichtigen geändert habe, wird keine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen.
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